Preisgestaltung & Patienteninformation

Honorar & Abrechnung

Die Abrechnung erfolgt in Anlehnung an das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH). Dieses basiert auf einer Honorarbefragung aus dem Jahr 1985 und bildet die heutigen fachlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines modernen Praxisbetriebs nicht mehr ab.

Eine strukturierte Diagnostik, sorgfältige Dokumentation, kontinuierliche fachliche Weiterbildung sowie die bewusste Einplanung von Vor- und Nachbereitungszeit sind für mich selbstverständlicher Bestandteil einer qualitätsorientierten Arbeitsweise.

Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker stellt keine gesetzlich verbindliche Gebührenordnung dar, sondern dient als Orientierungsrahmen. 

Vor diesem Hintergrund können die Honorare – abhängig von Art, Umfang und individuellem Aufwand der jeweiligen Leistung – bis zum 2,5-fachen des im GebüH genannten Satzes betragen.

Transparenz und Nachvollziehbarkeit sind dabei für mich grundlegend.


Die Abrechnung erfolgt unabhängig von einer möglichen Kostenerstattung durch Dritte.

Das Honorar ist nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.


 

Patienteninformation – Kostenerstattung

Heilpraktische Leistungen gehören nicht zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Kostenübernahme durch gesetzliche Krankenkassen erfolgt daher in der Regel nicht.

Private Krankenversicherungen, Beihilfestellen oder Zusatzversicherungen erstatten die Kosten für heilpraktische Leistungen ganz oder teilweise. Umfang und Höhe der Erstattung richten sich ausschließlich nach den individuellen Vertragsbedingungen des jeweiligen Kostenträgers.

Eine vollständige oder teilweise Erstattung der Behandlungskosten kann nicht zugesichert werden.
Nicht oder nur teilweise erstattete Beträge sind von der Patientin / dem Patienten selbst zu tragen.

Die Abrechnung der in meiner Praxis erbrachten Leistungen erfolgt unabhängig von der Erstattungsfähigkeit durch Versicherungen oder andere Kostenträger. Ein Anspruch auf Kostenübernahme besteht nicht.

Es wird empfohlen, sich vor Behandlungsbeginn eigenständig bei der jeweiligen Versicherung oder Beihilfestelle über die persönlichen Erstattungsbedingungen zu informieren.
 

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